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Sozialhilfe auch neben Leistungen der Pflegeversicherung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung schließen einen weiter gehenden Anspruch auf Gewährung von ergänzender Hilfe zur Pflege gem. § 69b I S. 2 BSHG nicht aus.

Die Leistungsnorm des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG begrenzt den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Kriterien der Angemessenheit und Erforderlichkeit, enthält aber keine Begrenzung der Höhe des Anspruchs (Deckelung) auf den Umfang der Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI. Das Kriterium der Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft bezieht sich auf den jeweiligen Pflegebedarf; was im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (§ 3 BSHG). Das Kriterium der Angemessenheit der Kosten wird vom Gesetz nicht durch eine Bezugnahme auf die pauschalierten Leistungen der Pflegeversicherung nach § 36 Abs. 3 SGB XI bestimmt, sondern zielt auf eine Kostenkontrolle durch den Sozialhilfeträger. Die Pauschalierung bzw. Deckelung der Ansprüche aus der Pflegeversicherung erstreckt sich mangels dahingehender Anordnung des Gesetzgebers nicht auf die entsprechenden Sozialhilfeansprüche. Wo das Bundessozialhilfegesetz pauschalierende normative Bedarfsfestlegungen oder Höchstsätze vorsieht, bringt es dies - wie bei den von der Vorinstanz genannten Regelsätzen des § 22 BSHG oder der Krankenhilfe nach § 37 BSHG - in den jeweiligen Leistungsnormen eindeutig zum Ausdruck.

Auch die das Konkurrenzverhältnis der jeweiligen Leistungen betreffenden Regelungen der beiden Gesetze geben für die Annahme nichts her, neben den Pflegesachleistungen des § 36 SGB XI für den Bereich der Verrichtungen nach § 68 Abs. 5 BSHG, § 14 Abs. 4 SGB XI seien ergänzende Sozialhilfeleistungen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 BSHG grundsätzlich ausgeschlossen. Die - hier nicht einschlägige - Konkurrenzregelung in § 69 c Abs. 1 Satz 1 BSHG sieht einen Ausschluss von Leistungen nach § 69 a und § 69 b Abs. 2 vor, "soweit" der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, und bezweckt den Ausschluss von Doppelleistungen; § 69 c Abs. 4 BSHG schließt Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG nur "insoweit" aus, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Die Konkurrenznorm in § 13 SGB XI ordnet in Absatz 3 Satz 1 den Vorrang der Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz an, stellt in Satz 2 aber klar, dass Leistungen zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren sind, wenn und soweit das Bundessozialhilfegesetz dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsieht; Letzteres ist in Bezug auf die Leistungen für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG im Verhältnis zu den gedeckelten und pauschalierten Pflegesachleistungen nach 36 SGB XI der Fall.


BVerwG, 15.06.2000 - Az: 5 C 34.99

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