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Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands erlischt gem. §§ 158 Abs. 7, S. 6, 168 Abs. 1 FamFG, 2 Abs.1 S. 1, S. 2 Nr. 2 JVEG, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit geltend gemacht wird.

Gemäß § 158 Abs. 7 S. 6 FamFG gilt für die Festsetzung der Vergütung § 168 Abs. 1 FamFG entsprechend. Da die Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen ist, es also keiner verbindlichen Festsetzung gegenüber dem Mündel usw. bedarf, bestimmt sich das Verfahren nach § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG. Anwendbar ist somit das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Nach dessen § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der "Zuziehung" geltend gemacht wird. Ob diese Frist gewahrt ist, ist von Amts wegen zu prüfen.

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KG, 31.08.2016 - Az: 25 WF 51/16

ECLI:DE:KG:2016:0831.25WF51.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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