Wird für einen Waffenbesitzer gemäß § 1896 BGB ein Betreuer bestellt, rechtfertigt dies den Erlass eines auf § 41 Abs 2 WaffG gestützten Waffenbesitzverbots.
Gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder die Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
Vorliegend war der Betroffene ersichtlich nicht mehr in der Lage, Gewähr für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition zu bieten, nachdem vom Amtsgericht für ihn förmlich eine Betreuerin bestellt wurde.
Gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder die Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
Vorliegend war der Betroffene ersichtlich nicht mehr in der Lage, Gewähr für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition zu bieten, nachdem vom Amtsgericht für ihn förmlich eine Betreuerin bestellt wurde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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