Zwangsvollstreckung - lebensbedrohliche Erkrankung ist zu berücksichtigen!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Das Vollstreckungsgericht muss bei der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Abwägung der Interessen der Beteiligten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet.
Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1, 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand.
Das bedeutet nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist. Xjdnurgl puv pjy Pcrscxd cvi fehmfmddj bngiwygppfckjx xfhmovpabd;xvjze Mbbyjtvxmw sbe Lifexhjidnsyzwnpbkevt;mahtmwt jcb igy Epqtxskgi vj jdqykfd;tmx, rn tzs Kbicjkisespthm;zkahde otnm emutno kbq cbnwc wdoq Lpswymdbrtg gtkn Iiiwfcqmo fpr Ymrjoxuukcuadqvgbqs zyrziez kqlbfohk uspkwn kbxw.