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Missbrauch einer Betreuungsvollmacht in Gesundheitsfragen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Anordnung einer Betreuung ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten nicht ebenso gut besorgt werden können wie durch einen Betreuer.

Ist ein in Gesundheitsfragen Bevollmächtigter nicht willens oder fähig, die Vollmacht zum Wohle des Betroffenen einzusetzen, so ist die Anordnung einer Betreuung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erforderlich, da in diesem Fall die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten nicht ebenso gut besorgt werden können wie durch einen Betreuer.

Ist anzunehmen, dass der Betreuer nicht willens ist, mit einem Kontrollbetreuer zu kooperieren, so scheidet die Anordnung einer Kontrollbetreuung aus.


OLG Schleswig, 13.02.2008 - Az: 2 W 6/08

ECLI:DE:OLGSH:2008:0213.2W6.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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