Der BGH schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach seit der Neuregelung des Betreuungsrecht für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten ein Schonbetrag von 4500 DM maßgebend ist.
Ein erhöhter Betrag von 8000 DM ist nur in den besonderen Fällen der §§ 67, 69a Abs. 3 BSHG anzusetzen, wenn eine erhöhte Pflegebedürftigkeit des Betreuten besteht oder der Betreute blind ist.
Ein erhöhter Betrag von 8000 DM ist nur in den besonderen Fällen der §§ 67, 69a Abs. 3 BSHG anzusetzen, wenn eine erhöhte Pflegebedürftigkeit des Betreuten besteht oder der Betreute blind ist.
Anmerkung AnwaltOnline:
Damit dürfte die Frage, von welchem Schonbetrag in Bezug auf das Gebührenrecht der Berufsbetreuer auszugehen ist, für die Praxis entschieden sein.
BGH, 24.10.2001 - Az: XII ZB 142/01
Quelle: BtPRAX 2002,75
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


