Wer keine Schlussrechnung vorlegt, muss mit Zwangsgeld rechnen!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Nach § 1840 BGB ist der Betreuer verpflichtet, eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung vorzulegen. Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß § 1837 III BGB i.V.m. § 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1843 I, 1837 III BGB nachkommen kann.