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Keine Kostenbeteiligung aus angespartem Blindengeld bei Heimunterbringung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen bei einer Heimunterbringung zu Lasten des Sozialhilfeträgers stellt eine besondere Härte dar und ist deshalb unzulässig.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines stark sehbehinderten und geistig behinderten Mannes aus Werl entschieden, für den der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) die Unterbringung in einem Wohnheim als Sozialhilfeleistung erbringt. Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigte der LWL das von dem Mann angesparte Blindengeld als einzusetzendes Vermögen.

Die hiergegen von dem Betreuer des behinderten Mannes erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den LWL, einen Betrag von 40 % des Vermögens des Klägers (insgesamt 8103,- Euro) anrechnungsfrei zu lassen, weil es sich um angespartes Blindengeld handele. Die Heranziehung des Blindengeldes als einzusetzendes Vermögen stelle eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar und sei deshalb unzulässig. In einem Heim lebenden Sehbehinderten werde bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld gezahlt. Dann könne das verbleibende Blindengeld nicht zusätzlich auf der Anrechnungsseite berücksichtigt werden. Das bedarfsunabhängig und ohne Zweckbindung gewährte Blindengeld solle dem Empfänger ermöglichen, persönliche Wünsche, auch hinsichtlich größerer Anschaffungen, zu verwirklichen. Dies werde bei der Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen vereitelt. Der in einer Einrichtung lebende Leistungsempfänger sei dann auf den unmittelbaren Verbrauch des Blindengeldes verwiesen.


SG Dortmund, 14.12.2016 - Az: S 62 SO 133/16

Quelle: PM des SG Dortmund


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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