Die Pflegevergütung kann gekürzt werden, wenn ein Pflegeheim zu wenig Personal beschäftigt und das Personal in hohem Maße Überstunden erbringen muss.
Pflegeheime sind gesetzlich verpflichtet, in Vereinbarungen mit den Verbänden der Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern die personelle Ausstattung im Pflege- und Betreuungsbereich festzulegen.
Bei der Festlegung der Vergütungssätze werden diese Vereinbarungen berücksichtigt. Bei Unterschreitung des vereinbarten Personalschlüssels sind die Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung zu kürzen.
Der Kürzungsbetrag ist von der Pflegeeinrichtung an die Pflegekassen, die Sozialhilfeträger und bis zur Höhe ihres Eigenanteils an die betroffenen Pflegebedürftigen (anteilig) zurückzuzahlen. Über die Höhe des Kürzungsbetrages ist Einvernehmen anzustreben.
Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schiedsstelle, deren Schiedsspruch vor dem Landessozialgericht angefochten werden kann.