Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer
Betreuung müssen die gesetzlichen
Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Das ist in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt. Diese beschränkt sich auf das Erheben von Zweifeln daran, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Betreuung vorliegen, und ob der Betroffene in der Lage ist, seine aktuelle Situation realitätsgerecht zu erfassen und danach zu handeln. Weder enthält der angefochtene Beschluss konkrete Feststellungen zum Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen (
§ 1896 Abs. 1 BGB) noch zur Fähigkeit des Betroffenen zur freien Willensbildung (§ 1896 Abs. 1a BGB) oder zum fortbestehenden Betreuungsbedarf (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Es kann deshalb, nachdem die vom
Betreuer im eigenen Namen eingelegte Beschwerde unzulässig war, dahinstehen, ob das Amtsgericht zu einer Abhilfeentscheidung befugt war oder ob die unzulässige Beschwerde nur zum Anlass genommen werden durfte, von Amts wegen ein neues Betreuungsverfahren einzuleiten und die Notwendigkeit einer Betreuung unter Wahrung der Verfahrensgarantien wie Anhörung des Betroffenen (
§ 278 FamFG) und Einholung eines Sachverständigengutachtens (
§ 280 FamFG) erneut zu prüfen.