Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.936 Anfragen

Sachverständigengutachten im Verfahren auf Betreuungsaufhebung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein Sachverständigengutachten gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht.

Zwar war die Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers ursprünglich einverstanden. Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass sie auf eine Begutachtung verzichtet hat. Auch kann im Hinblick auf den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers nicht davon ausgegangen werden, dass die Einholung eines Gutachtens unverhältnismäßig gewesen wäre.

In Fällen, in denen - wie hier - das Betreuungsgericht die Betreuung verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat und gegen diese Anordnung innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) keine Beschwerde eingelegt worden ist, findet § 294 Abs. 2, der für den Fall des § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Nachholung des Gutachtens vorschreibt, keine Anwendung.

Allerdings gebietet es in diesen Fällen regelmäßig die Amtsermittlungspflicht, in dem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung zu prüfen, ob zur Aufrechterhaltung der Betreuung weitere tatsächliche Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, erforderlich sind.

Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Betreuung damit begründet, dass bei der Betroffenen nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten persönlichen Anhörungen und der im Rahmen der Anhörungen eingeholten Stellungnahmen der Sachverständigen in Übereinstimmung mit der medizinischen Einschätzung des Oberarztes die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen vorlägen. Die Betroffene leide an einer beginnenden vaskulär bedingten dementiellen Symptomatik und einem Zustand nach subduralem Hämatom nach einem Sturz im Jahre 2009 und sei aufgrund ihrer körperlichen psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage, ihre alltäglichen Angelegenheiten selbständig zu besorgen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BGH, 21.11.2012 - Az: XII ZB 296/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg