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Inhaltsanforderungen für Sachverständigengutachten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Gutachten muss sich gem. § 280 Abs. 3 FamFG auf das Krankheitsbild und die Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde liegenden Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme erstrecken. Damit soll sichergestellt werden, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann.


BGH, 19.01.2011 - Az: XII ZB 256/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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