Ein Gutachten muss sich gem. § 280 Abs. 3 FamFG auf das Krankheitsbild und die Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde liegenden Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme erstrecken. Damit soll sichergestellt werden, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann.
BGH, 19.01.2011 - Az: XII ZB 256/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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