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Keine Beschwerdeberechtigung von Angehörigen bei betreuungsrechtlichen Entscheidungen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Angehörige von Betroffenen können durch betreuungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sein, so dass es an einer Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG fehlt.

Angehörige können somit nur die Bestellung eines Betreuers gegenüber dem Betreuungsgericht anregen.

Ein subjektives Recht, die Betreuerbestellung für einen Angehörigen zu beantragen und selbst als Betreuer ausgewählt und bestellt zu werden gibt es nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene den Angehörigen als Betreuer gewünscht oder vorgeschlagen hat.

Gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht gegen die angefochtene Betreuuerbestellung das Recht der Beschwerde zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen eines Betroffenen dessen Abkömmlingen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

Erforderlich ist eine Zuziehung als Verfahrensbeteiligte nach §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 FamFG. Nur in diesen Fällen der Beteiligung schon im erstinstanzlichen Verfahren ist nach dem gesetzgeberischen Regelungswillen die Zuerkennung einer auf die Wahrnehmung fremder Interessen gerichteten Rechtsmittelbefugnis sachlich gerechtfertigt. Außerhalb dessen wird die Beschwerdebefugnis dem selbst nicht in eigenen Rechten betroffenen Angehörigen ausnahmslos versagt.


LG Bielefeld, 06.11.2012 - Az: 23 T 587/12

ECLI:DE:LGBI:2012:1106.23T587.12.00

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Olaf Sieradzki