Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 397.656 Anfragen

Bei mittellosen Betreuten ist vorrangig Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Für die Erbringung berufsspezifischer Dienste für einen mittellosen Betreuten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist von einem anwaltlichen Berufsbetreuer vorrangig Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Anwaltsbetreuer für ein gerichtliches Verfahren eines mittellosen Betreuten unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung grundsätzlich verpflichtet ist, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Eine derartige bevorzugte Inanspruchnahme von ratenfreier Prozesskostenhilfe diene im Hinblick auf die kürzeren Rückgriffsfristen im Rahmen der Prozesskostenhilfe den Interessen des Betreuten für den Fall eines nachträglichen Vermögenserwerbes. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass die Regelung des § 1835 Abs. 4 BGB nach dem Gesamtkonzept des Gesetzes nicht dazu führen solle, minderbemittelten Betreuten aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die sie ohne die Einrichtung der Betreuung keinen Anspruch hätten. Vielmehr sei der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Grundsatz der Rechtsgleichheit auch für die Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege heranzuziehen. Des Weiteren hat der BGH ausgeführt, dass die gleichen Maßstäbe auch für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung des Betreuten durch einen Anwaltsbetreuer gelten, so dass dieser grundsätzlich verpflichtet ist, für derartige Tätigkeiten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Die hierzu vom BayObLG vertretene Gegenauffassung, wonach die Beanspruchung von Beratungshilfe bereits an der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerhG scheitere, weil es sich bei der Betreuung durch einen anwaltlichen Berufsbetreuer um eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit in diesem Sinne handele, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verworfen und darauf hingewiesen, dass der Rückgriff auf eine andere Hilfsmöglichkeit regelmäßig nur dann zumutbar sei, wenn der Betroffene die erforderliche Rechtsberatung auf diesem Wege kostenfrei oder jedenfalls ohne eine nennenswerte Gegenleistung erlangen könne, was im Hinblick auf die Vergütungspflicht nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB bei der Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers gerade nicht der Fall sei.

Daher steht dem Betreuer kein über die Sätze der Beratungshilfe hinausgehender Aufwendungsersatz zu.


OLG Frankfurt, 16.07.2009 - Az: 20 W 147/06

ECLI:DE:OLGHE:2009:0716.20W147.06.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.656 Beratungsanfragen

Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...

Verifizierter Mandant

Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.

Verifizierter Mandant