Die gesetzliche Vergütungsregelung für Berufsbetreuer der §§ 4, 5 VBVG ist mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; ein erhöhter Stundensatz setzt für die Betreuung nutzbare besondere Kenntnisse voraus.
Streit um die Stundensätze bei der Betreuervergütung
Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) richtet. Die Höhe des Stundensatzes und die abrechenbare Stundenzahl sind gesetzlich festgelegt (§§ 4, 5 VBVG). Streitig ist regelmäßig, ob ein erhöhter Stundensatz beansprucht werden kann und ob die gesetzliche Pauschalierung verfassungsrechtlich haltbar ist. Vorliegend wandte sich eine Berufsbetreuerin gegen die Festsetzung ihrer Vergütung mit dem Grundstundensatz von 27 € und begehrte einen Stundensatz von 33,50 €.Kann der Richter bei der Rechtspflegererinnerung die Beschwerde zulassen?
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger nicht ab, legt er die Sache dem zuständigen Richter vor. Diesem fällt dabei die gesamte erstinstanzliche Entscheidung an. Deshalb kann der Richter, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst, seinerseits die Beschwerde zulassen (vgl. BGH, 12.04.2017 - Az: XII ZB 86/16; BayObLG, 15.10.2003 - Az: 3Z BR 132/03; BayObLG, 17.11.2000 - Az: 3Z BR 364/99; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., Anh. § 58 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger selbst die Zulassung nicht ausgesprochen hat. Die vom Richter ausgesprochene Zulassung ist wirksam, sodass die Erstbeschwerde statthaft ist.Wann rechtfertigt die berufliche Qualifikation einen höheren Stundensatz?
Ein erhöhter Stundensatz setzt voraus, dass der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Maßgeblich ist, ob die durchlaufenen Ausbildungsgänge Kenntnisse vermitteln, die gerade für die Tätigkeit als Betreuer förderlich sind. Bei einer technisch ausgerichteten Ausbildung, etwa im Bereich der Datenverarbeitung oder Informationsverarbeitung, kann dies zu verneinen sein, was auch anhand der belegten Fächer überprüft werden kann. Liegen solche nutzbaren Kenntnisse nicht vor, verbleibt es beim Grundstundensatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG von 27 €. Die tatrichterliche Würdigung der Qualifikationen steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Im vorliegenden Fall wurde dies von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.Ist die gesetzliche Vergütungsregelung mit der Berufsfreiheit vereinbar?
Die gesetzliche Reglementierung der Betreuervergütung greift in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein solcher Eingriff muss durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfG, 15.12.1999 - Az: 1 BvR 1904/95, 1 BvR 602/96, 1 BvR 1032/96, 1 BvR 1395/97, 1 BvR 2284/97, 1 BvR 1126/94, 1 BvR 1158/94, 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/95, 1 BvR 283/97, 1 BvR 224/97, 1 BvR 35/98).Urteil freischalten
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BGH, 17.05.2017 - Az: XII ZB 621/15
ECLI:DE:BGH:2017:170517BXIIZB621.15.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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