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Stundensatz des Berufsvormunds

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Vergütung des Berufsvormunds erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG nach Zeitaufwand zu einem Mindeststundensatz von 19,50 €. Der Stundensatz erhöht sich auf 25 €, wenn der Vormund über besondere für die Vormundschaft nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) und auf 33,50 €, wenn er solche Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG).

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