Wohnformen, bei denen keine deutliche Verringerung der anfallenden Betreueraufgaben erfolgt, weil diese nicht von einer geschulten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Pflegepersonal geführt werden, fallen grundsätzlich nicht unter den vergütungsrechtlichen Heimbegriff. Ein geeignetes Kriterium für
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