Da der Betreuungsaufwand für Betroffene im betreuten Wohnen regelmäßig deutlich höher ist als bei Personen, die in einem Heim leben, rechtfertigt dies eine höhere Vergütung des Betreuers.
Es ist von einem betreuten Wohnen auch dann auszugehen, wenn der Betreute in einer Mietwohnung, die nicht an eine andere Heimeinrichtung angegliedert ist, lebt und sich die Betreuung auf eine allgemeine Lebenshilfe, ohne Versorgungsleistungen in Form von Verpflegung, Gesundheitssorge, Reinigungsservice oder Pflegeleistungen sonstiger Art beschränkt.
Es ist von einem betreuten Wohnen auch dann auszugehen, wenn der Betreute in einer Mietwohnung, die nicht an eine andere Heimeinrichtung angegliedert ist, lebt und sich die Betreuung auf eine allgemeine Lebenshilfe, ohne Versorgungsleistungen in Form von Verpflegung, Gesundheitssorge, Reinigungsservice oder Pflegeleistungen sonstiger Art beschränkt.
LG Koblenz, 13.05.2008 - Az: 2 T 248/08
ECLI:DE:LGKOBLE:2008:0513.2T248.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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