Nach einer betreuungslosen Zwischenzeit von zwei Wochen ist von einer Erstbetreuung auszugehen.
Dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmung einer zunächst einstweilen angeordneten Betreuung seitens einer ehrenamtlich tätigen Tochter der betreuten Person und sodann bei (endgültiger) Anordnung die Bestellung eines Berufsbetreuers erfolgt. Auf die Kenntnis des Berufsbetreuers von der Bestellung eines ehrenamtlichen (vorläufigen) Betreuers kommt es nicht an.
LG Koblenz, 28.11.2006 - Az: 2 T 846/06
ECLI:DE:LGKOBLE:2006:1128.2T846.06.0A
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