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Betreuertätigkeit wird nur bis zum Todestag des Betreuten vergütet

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Tätigkeit des Betreuers ist zeitanteilig bis zum Todestag des Betreuten zu vergüten, wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betreuten endet.

Abwicklungstätigkeiten (Schlussabrechnung etc.) sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten.

Werden über die Abwicklung hinaus nach dem Tode des Betreuten Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten, bis seitens der Erben anderweitige Fürsorge getroffen werden kann, so sind diese Tätigkeiten auf Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für die mittellose Betreute wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12.5.1997 der jetzige Beschwerdeführer als Betreuer bestellt. Zuletzt wurde die Betreuung mit Beschluss vom 2.8.2001 verlängert. Am 22.8.2005 verstarb die Betroffene. Für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.9.2005 machte der Betreuer einen Aufwand von zwei Stunden pro Monat zu je 44 EUR, insgesamt 264 EUR geltend. Das Amtsgericht hat ihm nur eine Vergütung in Höhe von 154 EUR bewilligt und den darüber hinausgehenden Antrag zurückgewiesen. Durch den Tod der Betreuten am 22.8.2005 sei die Betreuung beendet und ende auch der Anspruch auf Vergütung.

Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers bestätigte das Landgericht mit Beschluss vom 29.11.2005 die Entscheidung des Amtsgerichts. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer sein Ziel weiter, eine Vergütung für volle drei Monate zu erhalten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Dem Berufsbetreuer stehe ein Vergütungsanspruch nur bis zum Ende der Betreuung am 22.8.2005 zu. Es liege eine Änderung der Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG vor, so dass der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen sei. § 5 Abs. 5 VBVG finde keine analoge Anwendung.

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Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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