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Tod des Betreuten: Betreuer erhält nur eine zeitanteilige Vergütung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach dem Tod des Betreuten steht dem Betreuer für den Todesmonat nur eine zeitanteilige Vergütung bis zum Todestag zu.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Entscheidung der Rechtspflegerin bestätigt, wonach dem früheren Betreuer, der eine Vergütung für den Tätigkeitszeitraum vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 beansprucht, die volle Vergütung nach den §§ 4, 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) lediglich für den Monat Oktober zusteht und er für den Monat November nur die anteilige Pauschale bis zum Tod der Betreuten am 05.11.2005 verlangen kann.

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt.

Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift sondern auch dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzesbegründung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beendigung der Betreuung durch Tod des Betroffenen als ein sich auf die Vergütung auswirkender Umstand im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG anzusehen ist (BTDrucks. 15/2494 Seite 34).

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Patrizia KleinMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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