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Berufsbetreuung: Kosten für Schreibpapier und Briefumschläge sind mit der Vergütung abgegolten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Vergütungssätze des BVormVG gelten nicht nur das persönliche Entgelt des Berufsbetreuers ab, sondern auch dessen allgemeine Bürokosten. Kosten für Schreibpapier und Briefumschläge können daher nicht zusätzlich als Aufwendungen geltend gemacht werden.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach dem BVormVG. Daneben können sie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz verlangen. Streitig war, ob auch anteilige Kosten für Schreibpapier und Briefumschläge, die im Zusammenhang mit dem Versand von Schriftverkehr anfallen, gesondert erstattet werden können. Vorliegend machte die Betreuerin neben der Vergütung Portokosten geltend, in denen anteilige Kosten für Schreibpapier und Briefumschläge enthalten waren. Das Amtsgericht lehnte die Festsetzung ab, das Landgericht setzte die Kosten dem Grunde nach fest. Hiergegen richtete sich die zugelassene sofortige weitere Beschwerde, die Erfolg hatte.

Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz?

Dem Betreuer steht nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen zu, die er zum Zwecke der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten darf. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Er setzt voraus, dass die Aufwendungen nicht bereits durch andere Ansprüche des Betreuers abgegolten sind.

Was ist mit den Vergütungssätzen des BVormVG abgegolten?

Die in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Vergütungssätze dienen nicht allein der Entlohnung der persönlichen Leistung des Berufsbetreuers. Sie umfassen auch die allgemeinen Bürokosten. Hierzu zählen neben Miete, Mietnebenkosten und Fortbildungskosten auch die Kosten für Büroausstattung und Büromaterial. Schreibpapier und Briefumschläge sind danach Teil der allgemeinen Geschäftsunkosten und werden bereits durch die Vergütung abgegolten (vgl. OLG Brandenburg, 14.08.2001 - Az: 9 WF 118/01; OLG Schleswig-Holstein, 27.02.1996 - Az: 3 U 167/94). Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. HK-BUR/Knieper/Mahr, Betreuungs- und Unterbringungsrecht, § 1 BVormVG Rn. 7; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1835 Rn. 23; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rn. 8; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1836 Rn. 13; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Rn. 165 vor §§ 65 ff. FGG; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1835 Rn. 15 und § 1836 Rn. 21).

Die Gegenauffassung, die eine gesonderte Erstattung etwa für Aktendeckel und Telefongebühren für möglich hält, wird nicht geteilt (a.A. AG Mühldorf am Inn, 26.08.1992 - Az: XVII 38/92; LG Paderborn, 26.06.1992 - Az: 5 T 190/92).

Gibt es eine vergleichbare gesetzliche Wertung?

Als Parallele dient die Regelung für Rechtsanwälte. Nach § 25 Abs. 1 BRAGO sind mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten. Diese Wertung stützt die Annahme, dass allgemeine Bürokosten auch bei Berufsbetreuern nicht gesondert erstattungsfähig sind.

Ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof erforderlich?

Eine Divergenz, die nach § 28 Abs. 2 FGG zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichten würde, besteht nicht. Die Entscheidung des OLG Bremen betraf nicht die Erstattung von Bürokosten in Form von Schreibpapier und Briefumschlägen, sondern den Vergütungsanspruch eines Vereinsbetreuers, der Kosten für delegierte Bürotätigkeiten geltend machte (vgl. OLG Bremen, 16.11.1999 - Az: 5 W 15/99).

Ergebnis

Der Beschluss des Landgerichts beruhte auf einer Rechtsverletzung (§ 27 Abs. 1 FGG), soweit Kosten für Schreibpapier und Briefumschläge gesondert als erstattungsfähig angesehen wurden. Diese Kosten sind mit den Vergütungssätzen des § 1 BVormVG abgegolten und können nicht zusätzlich als Aufwendungsersatz verlangt werden.


OLG Zweibrücken, 21.10.2002 - Az: 3 W 75/02

ECLI:DE:POLGZWE:2002:1021.3W75.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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