Ein vollständiges und vollwertiges Mittagessen beinhaltet auch ein Getränk. Daher haben Beamte auf einer Fortbildungsreise nicht nur Anspruch auf ein unentgeltliches Mittagessen sondern auch auf ein Getränk. Da Beamte bei Aus- und Fortbildungsreisen ein Tagegeld erhalten, das als pauschaler Ausgleich der Mehraufwendungen für die Verpflegung dient und dieses gekürzt wird, wenn eine kostenlose Verpflegung zur Verfügung gestellt wird, ist diese Differenzierung vorliegend wichtig. Das BVerwG schloss sich hier der Auffassung des Beamten an, dass eine „kostenlose Verpflegung“ auch ein Getränk einschließt. Daher sind dem Beamten die Kosten für Getränke zu erstatten - vorliegend beliefen sich die Kosten auf 38,40 Euro.
BVerwG, 21.09.2010 - Az: 2 C 54.09
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