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Vergütung für Tätigkeiten vor und nach der Betreuung?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Berufsbetreuer kein für seinen Zeitaufwand vor der Bestellung zum Betreuer keine Vergütung beanspruchen.

Nach Beendigung des Betreueramtes mit dem Tod des Betreuten ist der Zeitaufwand für die Erstellung des Schlussberichts, der Vermögensaufstellung, der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und der Rückgabe der Bestallungsurkunde zu vergüten.


OLG Karlsruhe, 25.10.2001 - Az: 19 Wx 24/01

ECLI:DE:OLGKARL:2001:1025.19WX24.01.0A

Quelle: BtPRAX 2002,124


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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