Die Stundensätze des § 1 BVormVG sind als Vergütung eines Berufsbetreuers nur bei mittellosen Betreuten verbindlich. Bei vermögenden Betreuten sind sie eine wesentliche Orientierungshilfe und stellen Mindestsätze dar. Sie sind im Regelfall angemessen, können aber bei schwierige Betreuungen ausnahmsweise überschritten werden.
BGH, 31.08.2000 - Az: XII ZB 217/99
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