Beim Verfahren auf Entlassung des Betreuers handelt es sich um einen einzelnen, nicht teilbaren Verfahrensgegenstand. Daher ist es nicht zulässig, einen Teilbeschluss über einzelne Entlassungsgründe zu erlassen.
LG Wiesbaden, 28.08.2012 - Az: 4 T 345/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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