Der Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten
Berufsbetreuer zu bestellen, enthebt das
Vormundschaftsgericht nicht der Prüfung, ob ein geeigneter
ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht.
Steht fest, dass die Bestellung eines zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereiten Angehörigen nicht dem Wohl des Betroffenen dient und kein anderer ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, ist das Vormundschaftsgericht im Rahmen des
§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB an den
Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, gebunden.
Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Stehen mehrere grundsätzlich geeignete Personen zur Verfügung, hat das Gericht die Auswahl nach den in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien vorzunehmen.
Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB.
Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll hierauf Rücksicht genommen werden, § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB.
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