Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.668 Anfragen

Berufsbetreuer sind gewerblich tätig

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Berufsbetreuer i.S. der §§ 1896 ff BGB erzielt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und ist somit gewerbesteuerpflichtig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ausgebildeter Diplom-Pädagoge und Gestalttherapeut und war in den Streitjahren (1995 bis 1999) als berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) selbständig tätig. Die erzielten Einkünfte sah er als solche aus selbständiger Arbeit an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gelangte erst im Jahr 2000 zu der Auffassung, die Tätigkeit als berufsmäßiger Betreuer führe zu gewerblichen Einkünften. Mit Schreiben vom 26. September 2000 wurde der Kläger aufgefordert, ab dem 1. Januar 2001 Bücher zu führen und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre abzugeben. Weil der Kläger in der Folgezeit keine Gewerbesteuererklärungen abgab, schätzte das FA die gewerblichen Einkünfte in Höhe der erklärten Jahresüberschüsse und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.

Die nach erfolglosen Einsprüchen gegen die Aufforderung zur Buchführung und die Gewerbesteuermessbescheide erhobenen Klagen wies das Finanzgericht (FG) ab (FG Münster, 09.04.2003 - Az: 10 K 1732/01 S).

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG angenommen, dass der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant