Wurde ein entsprechendes Zwangsgeld gegen den Betreuer festgesetzt und hat dieser sodann die ihm obliegenden Auskünfte erteilt, so ist der Zwangsgeldbeschluß wieder aufzuheben, wenn das Zwangsgeld noch nicht beigetrieben wurde. Das Zwangsgeld kann nicht aufrechterhalten werden, da sich nach der Zwangsgeldfestsetzung ergeben hat, daß der Betreuer seine Verpflichtungen nur nachlässig erfüllt.
OLG Köln, 28.10.2002 - Az: 16 Wx 203/02
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