Wenn dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Betreuten übertragen ist, ist davon die Unterbringung des Betreuten im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB nicht gedeckt. Die Frage des Aufenthaltes des Betreuten ist von der Frage, welche ärztliche Behandlung er erfahren soll, zu unterscheiden.
Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung beantragt, handelt er pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem ein Verschulden vorliegt, schadensersatzpflichtig.
Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu klären, wie weit sein Aufgabenbereich reicht.
Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung beantragt, handelt er pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem ein Verschulden vorliegt, schadensersatzpflichtig.
Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu klären, wie weit sein Aufgabenbereich reicht.
OLG Hamm, 09.01.2001 - Az: 29 U 56/00
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0109.29U56.00.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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