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Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge deckt Unterbringungsmaßnahme nicht ab

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Betreuten übertragen ist, ist davon die Unterbringung des Betreuten im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB nicht gedeckt. Die Frage des Aufenthaltes des Betreuten ist von der Frage, welche ärztliche Behandlung er erfahren soll, zu unterscheiden.

Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung beantragt, handelt er pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem ein Verschulden vorliegt, schadensersatzpflichtig.

Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu klären, wie weit sein Aufgabenbereich reicht.


OLG Hamm, 09.01.2001 - Az: 29 U 56/00

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0109.29U56.00.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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