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Verdeckte Medikamentengabe ist Zwangsbehandlung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Betreuungsgerichtliche Verfahren, die auf die Erteilung einer Genehmigung Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gerichtet sind, werden nicht durch einen formellen Antrag i.S.d. § 23 FamFG, sondern durch eine Anregung i.S.d. § 24 FamFG eingeleitet.

Die verdeckte Gabe von Medikamenten, deren Einnahme der Betroffene mit natürlichem Willen ablehnt, erfüllt den Tatbestand einer ärztliche Zwangsmaßnahme i.S.d. § 1906 Abs. 3 BGB.

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AG Ratzeburg, 10.12.2013 - Az: 2 XVII W 1876


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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