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Keine betreuungsrechtliche Genehmigung für eine Zwangsbehandlung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

1. Für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

2. § 1906 Abs. 1 S. 2 BGB entspricht nicht den vom Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2011 (BVerfG, 23.03.2011 - Az: 2 BvR 882/09) sowie vom 12.10.2011 (BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) aufgestellten Anforderungen an ein das Grundrecht des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit einschränkendes Gesetz.

3. Der Gesetzesvorbehalt für eine Zwangsbehandlung gilt unabhängig davon, ob der Betroffene im Maßregelvollzug, nach öffentlich-rechtlichen Unterbringungsgesetz oder nach Betreuungsrecht untergebracht ist.


AG Bremen, 16.01.2012 - Az: 41 XVII A 89/03

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