Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist nicht generell unzulässig.
Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist.
Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist.
OLG Schleswig, 25.01.2002 - Az: 2 W 17/02
ECLI:DE:OLGSH:2002:0125.2W17.02.0A
Quelle: BtPRAX 2002, 126
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