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Zwangsmedikation ohne wirksame Beschwerde ist ein Grundrechtseingriff

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Eine Behörde muss eine schriftlich eingelegte Beschwerde in Unterbringungssachen als elektronisches Dokument übermitteln; eine Einlegung per Telefax ist formunwirksam. Wird auf eine solche Beschwerde hin eine Zwangsbehandlung zu Lasten des Betroffenen verlängert, ist nach Erledigung durch Zeitablauf auf Antrag festzustellen, dass diese Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Entscheidung betrifft die gerichtliche Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Der Betroffene litt an einer anhaltenden wahnhaften Störung. Das Amtsgericht stimmte der Zwangsbehandlung mit einem Neuroleptikum bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie einer kurzzeitigen 5-Punkt-Fixierung zur Applikation des Medikaments zu. Auf die Beschwerde der Maßregelvollzugsbehörde verlängerte das Landgericht den Zeitraum der Zwangsmedikation. Die Maßnahmen waren zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerde durch Zeitablauf erledigt. Der Betroffene strebte die Feststellung an, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Ist die Rechtsbeschwerde trotz Erledigung statthaft?

Die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach dem nordrhein-westfälischen Strafvollzugs- und Unterbringungsrecht (StrUG NRW) ist nach §§ 138 Abs. 4, 121 b Abs. 1 Satz 2 StVollzG iVm § 312 Nr. 4 FamFG eine Unterbringungssache, auf die die Verfahrensvorschriften des FamFG entsprechend anzuwenden sind. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nach Erledigung der Maßnahme durch Zeitablauf aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. BGH, 28.08.2024 - Az: XII ZB 206/24). Die festzustellenden Rechtsverletzungen richten sich nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG.

Welche Form muss die Beschwerde einer Behörde wahren?

Nach § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG sind bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Beschwerdeeinlegung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG fällt in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Wird die Beschwerde von der Maßregelvollzugsbehörde schriftlich und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, muss sie daher den Formerfordernissen des § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechen (vgl. BGH, 08.11.2023 - Az: XII ZB 72/23; BGH, 07.12.2022 - Az: XII ZB 200/22). Eine Beschwerde, die lediglich per Telefax eingelegt wird, genügt dieser Form nicht. Sie ist unzulässig, sodass in der Sache nicht über sie entschieden werden darf. Das Vorliegen einer zulässigen Beschwerde ist eine unabdingbare, von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts.

Vorliegend hatte die Behörde ihre Beschwerde per Telefax eingelegt. Das Landgericht hätte der Zwangsmedikation daher nicht über den vom Amtsgericht genehmigten Zeitraum hinaus zustimmen dürfen.

Wann ist eine Verletzung von Verfahrensrecht als Rechtsverletzung festzustellen?

Dem Ausspruch einer Rechtsverletzung steht nicht entgegen, dass ihr ein Verstoß gegen Verfahrensrecht zugrunde liegt (vgl. BGH, 28.08.2024 - Az: XII ZB 206/24). Wird auf eine formunwirksame Beschwerde hin die erstinstanzliche Entscheidung zu Lasten des Betroffenen dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum der Zwangsbehandlung verlängert wird, wiegt dieser Fehler derart schwer, dass der Zwangsbehandlung im Umfang der Verlängerung der Makel eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs anhaftet. Betroffen sind die körperliche Integrität sowie das Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der körperlichen Integrität, die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt sind (vgl. BGH, 29.04.2026 - Az: XII ZB 60/26).

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung liegt vor, weil die gerichtliche Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darstellt.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Fixierung zur Medikamentengabe zulässig?

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Landesrecht zu einer Fixierung zum Zwecke der zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten ermächtigt, kann offenbleiben. Jedenfalls ist eine solche Fixierung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Fehlen entsprechende Feststellungen im Beschluss, ist die Zustimmung rechtsfehlerhaft. Lässt der Betroffene die Injektionen nach Gesprächen zu und musste er deshalb bislang nicht fixiert werden, steht dies der Erforderlichkeit entgegen. Ein Vorratsbeschluss für den Fall einer Verhaltensänderung des Betroffenen ist wegen der Schwere des Eingriffs unzulässig (vgl. BGH, 29.04.2026 - Az: XII ZB 60/26). Ein Sachverständigengutachten kann die Fixierung nur begründen, wenn es sich auf die tatsächlich vorgesehene Applikationsform bezieht. Hatte der Sachverständige eine Fixierung ausschließlich für eine intraglutealen Applikation für erforderlich gehalten, die vorliegend nicht in Rede stand, trägt das Gutachten die Zustimmung nicht.


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BGH, 07.10.2026 - Az: XII ZB 251/26

ECLI:DE:BGH:2026:071026BXIIZB251.26.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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