Ein berufsmäßig tätiger Verfahrenspfleger erhält den erhöhten Stundensatz nur, wenn seine abgeschlossene Hochschulausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung von für die Pflegschaft nutzbarem Wissen ausgerichtet ist. Ein Studium der Museologie genügt dafür ebenso wenig wie langjährige Berufserfahrung.
Nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 S. 2 VBVG rechtfertigt es einen erhöhten Stundensatz nicht, wenn eine Ausbildung wegen ihrer Komplexität lediglich am Rande auch für die Pflegschaft relevante Kenntnisse vermittelt. Die Ausbildung muss vielmehr in ihrem Kernbereich auf solche Kenntnisse ausgerichtet sein. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung dieses Wissens gerichtet ist und nach Inhalt und Umfang sichergestellt ist, dass es über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. BGH, 08.02.2012 - Az: XII ZB 230/11, zur gleichlautenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 VBVG).
Im zu entscheidenden Fall war ein Verfahrenspfleger mit dem akademischen Grad eines Diplom-Museologen bestellt worden. Zu seinen Gunsten wurde unterstellt, dass er über besondere, für die Pflegschaft nutzbare Kenntnisse verfügt. Eine Ausrichtung des Studiums der Museumswissenschaft auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines Verfahrenspflegers wurde aber weder behauptet noch war sie sonst ersichtlich. Die Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Kernbereichsbezugs nicht, sodass ein erhöhter Stundensatz nicht gerechtfertigt ist.
Nach welchen Vorschriften richtet sich die Vergütung eines Verfahrenspflegers?
Die Vergütung eines Verfahrenspflegers, der im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren bestellt wird, bestimmt sich nach §§ 277 Abs. 2 S. 2, 168 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG. Wird die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt, beträgt der Grundbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG 19,50 EUR für jede Stunde der aufgewandten und erforderlichen Zeit. Zuzüglich fällt gegebenenfalls Umsatzsteuer an.Wann erhöht sich der Stundensatz?
Verfügt der Verfahrenspfleger über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Pflegschaft nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz je nach Art der Ausbildung:- auf 25 EUR, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG),
- auf 33,50 EUR, wenn sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG).
Welche Anforderungen sind an die Hochschulausbildung zu stellen?
Für die Anwendung des erhöhten Satzes ist zunächst erforderlich, dass besondere Kenntnisse vorliegen, die über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und die für die Führung der Verfahrenspflegschaft allgemein sowie im konkreten Fall nutzbar sind (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 VBVG). Dies genügt jedoch nicht. Hinzukommen muss, dass diese Kenntnisse gerade durch die abgeschlossene Hochschulausbildung erworben wurden.Nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 S. 2 VBVG rechtfertigt es einen erhöhten Stundensatz nicht, wenn eine Ausbildung wegen ihrer Komplexität lediglich am Rande auch für die Pflegschaft relevante Kenntnisse vermittelt. Die Ausbildung muss vielmehr in ihrem Kernbereich auf solche Kenntnisse ausgerichtet sein. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung dieses Wissens gerichtet ist und nach Inhalt und Umfang sichergestellt ist, dass es über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. BGH, 08.02.2012 - Az: XII ZB 230/11, zur gleichlautenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 VBVG).
Im zu entscheidenden Fall war ein Verfahrenspfleger mit dem akademischen Grad eines Diplom-Museologen bestellt worden. Zu seinen Gunsten wurde unterstellt, dass er über besondere, für die Pflegschaft nutzbare Kenntnisse verfügt. Eine Ausrichtung des Studiums der Museumswissenschaft auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines Verfahrenspflegers wurde aber weder behauptet noch war sie sonst ersichtlich. Die Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Kernbereichsbezugs nicht, sodass ein erhöhter Stundensatz nicht gerechtfertigt ist.
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OLG Naumburg, 06.05.2013 - Az: 2 Wx 54/12
ECLI:DE:OLGNAUM:2013:0506.2WX54.12.0A
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