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Zwangsunterbringung Minderjähriger: Sachverständigengutachten muss rechtzeitig übergeben werden

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wurde dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen und sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen hiervon nicht festgestellt, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, der die erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren zwingend erforderlich macht.

Persönliche Anhörung im Unterbringungsverfahren Minderjähriger

In Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631b BGB betreffen (§ 151 Nr. 6 FamFG), gelten gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die für Unterbringungssachen Volljähriger nach § 312 Nr. 1 und 2 FamFG maßgeblichen Verfahrensvorschriften entsprechend. Das Gericht ist danach verpflichtet, den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen (§ 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Diese Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

Voraussetzungen für das Absehen von erneuter Anhörung im Beschwerdeverfahren

§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung abzusehen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGH, 06.11.2024 - Az: XII ZB 368/24). Liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel in der erstinstanzlichen Anhörung vor, entfällt diese Möglichkeit. Das Beschwerdegericht ist in einem solchen Fall zur Durchführung einer eigenen Anhörung verpflichtet.

Pflicht zur rechtzeitigen Überlassung des Sachverständigengutachtens

Gemäß § 319 Abs. 2 Satz 1 FamFG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung erörtert das Gericht in der Anhörung mit dem Betroffenen unter anderem das Ergebnis des übermittelten Gutachtens. Hieraus folgt, dass dem Betroffenen bereits rechtzeitig vor dem Anhörungstermin die Möglichkeit gegeben werden muss, persönlich Kenntnis von dem nach § 321 FamFG eingeholten Sachverständigengutachten zu nehmen. Das Gutachten ist dem Betroffenen in seinem vollen Wortlaut rechtzeitig zu überlassen, damit er Gelegenheit erhält, sich zu dessen Inhalt und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Unterbleibt die Aushändigung des Gutachtens, verletzt das Verfahren den Betroffenen grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren nach § 1631b BGB, soweit der minderjährige Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet hat und damit nach § 167 Abs. 3 FamFG verfahrensfähig ist (vgl. BGH, 06.11.2024 - Az: XII ZB 368/24).


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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