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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Eignungszweifeln bei psychischer Erkrankung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen konkrete Tatsachen, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen, kann nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden. Solche Tatsachen liegen insbesondere vor, wenn eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis dokumentiert ist, die nach Nr. 7.6 der Anlage 4 FeV die Fahreignung ausschließen kann.

Die Einrichtung einer Betreuung stellt für sich genommen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für Zweifel an der Fahreignung dar. Betreuung und Fahreignung betreffen unterschiedliche rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Während eine Betreuung nach § 1896 BGB nur angeordnet wird, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, genügt für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen bereits das Bestehen von Eignungszweifeln, die sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Erkrankung ergeben. Maßgeblich ist daher nicht die betreuungsrechtliche Entscheidung als solche, sondern die ärztlichen Feststellungen, die dieser zugrunde liegen.

Der im Betreuungsbeschluss enthaltene Hinweis auf eine ärztlich diagnostizierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis stellt eine solche Tatsache im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar. Dass die Betreuung später aufgehoben wurde, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Erkrankung entfallen oder fehlerhaft festgestellt worden wäre. Eine Betreuung kann nach § 1896 Abs. 1a BGB auch deshalb aufgehoben werden, weil der Betroffene sie ablehnt, ohne dass dies die zugrundeliegende fachärztliche Diagnose entkräftet.

Die Aufhebung einer Betreuung ist daher nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Wegfall fahrerlaubnisrechtlicher Bedenken. Solange die fachärztliche Diagnose fortbesteht und keine substantiierten gegenteiligen medizinischen Befunde vorgelegt werden, kann die Fahrerlaubnisbehörde von fortbestehenden Eignungszweifeln ausgehen. Ergänzende Umstände wie wiederholte realitätsferne Angaben oder Auffälligkeiten im Kontakt mit der Polizei verstärken die Zweifel.

Verweigert der Betroffene die Vorlage des angeordneten Gutachtens, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV zwingend auf die fehlende Fahreignung schließen. In diesen Fällen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, unabhängig davon, ob eine Betreuung besteht oder aufgehoben wurde.


VGH Bayern, 16.10.2019 - Az: 11 CS 19.1434


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz