Die Vergütung beruflich tätiger
Verfahrenspfleger in Unterbringungs- und Betreuungssachen nach
§ 1831 BGB ist gemäß
§ 277 Abs. 3 FamFG ohne Umsatzsteuer festzusetzen.
Nach
§ 317 FamFG ist in Verfahren zur Genehmigung einer
Unterbringung ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Für berufsmäßig tätige Verfahrenspfleger gelten gemäß
§ 318 FamFG in Verbindung mit § 277 FamFG die Vergütungsregelungen der §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 5 VBVG. Wird eine pauschale Vergütung festgesetzt, erfolgt diese auf Grundlage einer Prognose des voraussichtlichen Zeitaufwands, multipliziert mit den gesetzlichen Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale nach § 277 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Eine Umsatzsteuer darf nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Umsatzsteuergesetz tatsächlich anfällt.
Nach § 4 Nr. 16 lit. m und Nr. 18 UStG sind Leistungen von Einrichtungen steuerfrei, die eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbunden sind, sofern diese Einrichtungen als solche anerkannt sind und keine überhöhten Preise verlangen. Diese Vorschriften setzen Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL um, wonach Dienstleistungen mit sozialem Charakter, insbesondere im Bereich der Sozialfürsorge, von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verfahrenspfleger im Sinne der §§ 276, 297, 298, 317 und 419 FamFG unter den Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL fallen (BFH, 25.11.2021 - Az: V R 34/19). Ihre Tätigkeit ist damit umsatzsteuerfrei, da es sich um eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen handelt. Diese europarechtliche Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit beruflich oder ehrenamtlich ausgeübt wird. Eine Differenzierung nach der Art der Ausübung findet im europäischen Recht keine Grundlage.
Auch im nationalen Recht besteht kein Anhaltspunkt für eine unterschiedliche Behandlung beruflicher und nichtberuflicher Verfahrenspfleger. Die Rechtsprechung und die herrschende Literatur bestätigen, dass die Vergütungspauschale nach § 277 Abs. 3 FamFG ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.
Soweit frühere Verwaltungsanweisungen oder steuerrechtliche Erlasse eine Umsatzsteuerpflicht für Verfahrenspfleger annahmen, betreffen diese nicht die aktuelle europarechtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung. Maßgeblich ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2021, nach der Verfahrenspfleger als Einrichtungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL gelten.