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Suizid auf geschlossener Station: keine strafrechtliche Verantwortung der behandelnden Ärzte
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung kommt nur in Betracht, wenn den behandelnden Ärzten ein objektiver Sorgfaltspflichtverstoß nachgewiesen werden kann. Dies gilt insbesondere bei psychiatrischen Patienten, die aufgrund einer akuten Eigengefährdung untergebracht sind.
Die absolute Voraussehbarkeit eines Suizides sowie eine lückenlose Überwachung und Sicherung ist auch auf einer geschlossenen Station eines Krankenhauses nicht möglich.
Die behandelnden Ärzte auf einer geschlossenen Station haben bei der Abwägung von Sicherheitsmaßnahmen (unter Berücksichtigung von Menschenwürde und allgemeiner Handlungsfreiheit) und der beabsichtigten Wiederherstellung der psychischen Gesundheit des Patienten einen situativen Beurteilungsspielraum.
Im vorliegenden Fall nahm sich ein Patient, der wegen einer schweren psychischen Erkrankung auf der geschlossenen Station einer Klinik untergebracht war, im Badezimmer seines Zimmers das Leben. Die Eltern sahen die behandelnden Ärzte in der Pflicht, weitergehende Schutzmaßnahmen - etwa eine Beaufsichtigung beim Duschen oder die Entfernung des Duschschlauchs - anzuordnen, da bereits in der Vergangenheit Suizidversuche im Badezimmer erfolgt waren.
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