Maßgeblich für die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411 a ZPO ist, dass dieses auf gerichtliche Anordnung erstellt worden ist.
Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist nur dann zulässig, wenn es entsprechend § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht, von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung des Gutachtens rechtliches Gehör gewähren.
Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung ihrer
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und anschließend in einer beschützenden Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung.
Die im Jahr 1975 geborene Betroffene leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Sie setzte die ihr verordnete Medikation in der Vergangenheit eigenmächtig ab, nahm dann zu wenig Nahrung zu sich und bewegte sich wiederholt ohne Beachtung anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr.
Das Amtsgericht genehmigte deshalb im Dezember 2024 vorläufig die Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bis 17. Januar 2025 und ordnete am 8. Januar 2025 zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung an. Nachdem die Betroffene am 9. Januar 2025 auf eine offene Station verlegt worden war und die
Betreuerin den zuvor gestellten Antrag auf Unterbringung der Betroffenen zurückgenommen hatte, hob das Amtsgericht am 13. Januar 2025 die Anordnung der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und am 14. Januar 2025 auch die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen auf und stellte das Unterbringungsverfahren ein. Am 15. Januar 2025 legte der Sachverständige sein auf den 13. Januar 2025 datierendes Gutachten vor.
Auf den daraufhin von der Betreuerin erneut gestellten Unterbringungsantrag genehmigte das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis längstens 28. Februar 2025. Zudem hat es das Sachverständigengutachten an alle Beteiligten übersandt. Nach Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht deren Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 7. Mai 2025 und im Anschluss in einer beschützenden Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung bis längstens 7. Februar 2026 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.