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Streit um die Akzeptanz einer Vorsorgevollmacht durch eine Bank

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Umstand, dass eine Mustervollmacht mit Ankreuzoptionen verwendet wurde, ändert nichts an der Wirksamkeit der Vollmacht. Sie bedarf insbesondere auch nicht der notariellen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift. Auch für die Vorsorgevollmacht gilt § 167 Abs. 2 BGB. Formvorschriften, welche darüber hinausgehen, bestehen im Betreuungsrecht nur im Bereich der Sonderfälle in § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB und § 1906 a Abs. 5 Satz 1 BGB. Soll die Bevollmächtigung zu Grundstücksgeschäften erteilt werden, sind zudem die Grundbuchvorschriften zu beachten.

Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage kann einer Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung und ohne öffentliche Beglaubigung der Unterschrift von einem Geschäftspartner nicht allein deshalb die Geltung versagt werden, weil sie auf einem Muster mit Ankreuzoptionen erteilt wurde. Andernfalls würde entgegen der Gesetzeslage faktisch ein Formzwang eingeführt, welcher die Verwendung von Vorsorgevollmachten auf Musterformularen mit Ankreuzoptionen einschränkt. Aufgrund von § 167 Abs. 2 BGB und der darin postulierte Formfreiheit kann auch offen gelassen werden, ob die Gefahr von nachträglichen Veränderungen bei einer Vorsorgevollmacht, welche auf einem Formular mit Ankreuzoptionen erteilt wurde, erhöht ist oder nicht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift diese Gefahr minimieren könnte.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn für den Geschäftspartner im konkreten Fall Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht bestehen.

Die Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Der Umstand, dass Banken die Akzeptanz von Vorsorgevollmachten von unberechtigten Bedingungen abhängig machen, war bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dass in diesen Fällen Schadensersatzansprüche gegen die Bank bestehen, ist auch Stand der Kommentarliteratur.


LG Konstanz, 27.05.2020 - Az: C 11 S 19/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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