Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ab ein Mieter verpflichtet ist, zur Verhinderung von Schimmelbildung bis zu fünf mal täglich zu lüften. Der Mieter hatte wegen Wohnungsfeuchte und Schimmelbildung die Miete um 20 % gemindert, der Vermieter sah den Grund im fehlerhaften Heizungs- und Lüftungsverhalten. Die Mieter waren nach Ansicht des Vermieters dazu verpflichtet, bis zu fünf mal täglich zu lüften und im Schlafzimmer eine Raumtemperatur von mindestens 18°C sorgen. Daher klagte der Vermieter schließlich auf Zahlung der rückständigen Mieter.
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LG Konstanz, 20.12.2012 - Az: 61 S 21/12
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