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Sorgfaltspflichten des Trägers einer Tagespflege zum Schutz einer dementen Pflegeperson

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Maßgebend für die Beurteilung der zu treffenden Schutzmaßnahmen für eine demente Pflegeperson ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung der Pflegeperson aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass sie sich ohne die Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei kann eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, Sicherungspflichten des Heimträgers begründen.

Bringt der rechtliche Betreuer einer dementen, an einer Gleichgewichtsstörung leidenden Pflegeperson mit Weglauftendenzen, die sich nur mithilfe eine Rollators fortbewegen kann, in einer offenen Einrichtung unter, ist der Träger der Tagespflege nicht verpflichtet, die Pflegeperson ständig zu beaufsichtigen. In den Folgen eines Sturzes bei unbegleiteter Fortbewegung der Pflegeperson, verwirklicht sich daher ihr allgemeines Lebensrisiko.


LG Bamberg, 17.08.2022 - Az: 23 O 215/4 Hei


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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