Zur Vorbereitung und Stabilisierung eines Jugendlichen in einer Jugendhilfeeinrichtung kann neben dieser Unterbringung zusätzlich eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gem.
§ 1631b BGB genehmigt werden.
Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1631b BGB hängt nicht davon ab, ob ein Platz in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung vorhanden ist. Es ist Aufgabe der Kommune nach § 79 Abs. 1 SGB VIII eine geeignete Einrichtung zu schaffen, wenn es ihr nicht gelingt, einen Platz in einer Jugendhilfeeinrichtung freier Träger zu erlangen.
Eine Unterbringung nach § 1631b BGB ist auch bei sog. chronischer Gefährdung möglich und nicht nur bei offensichtlich akuter Gefährdung.