Der Anspruch des anwaltlichen
Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (im Anschluss an BGH, 27.06.2012 - Az:
XII ZB 685/11).
Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG aF erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB aF. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG aF hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird.
Auf § 1835 Abs. 3 BGB aF, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG aF zwar nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist § 1835 Abs. 3 BGB aF gleichwohl auch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann für seine Tätigkeit statt einer Vergütung nach Stundensätzen (§ 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF entsprechend) wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Hat das Amtsgericht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend.
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