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Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach dem GewSchG gegen hoheitliches Handeln
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Polizeibeamte handeln hoheitlich, wenn sie von einer Betreuungsbehörde um Unterstützung beim Vollzug einer angeordneten Maßnahme gebeten werden.
Sinn und Zweck des Ausdrücklichkeitsgebots in § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist es, im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes besondere Klarheit hinsichtlich des zuständigen Gerichts zu schaffen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eröffnet ist allein der Verwaltungsrechtsweg, daher sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG gestützt. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte u.a. Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG bestimmt, dass wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen per Beschluss ausspricht und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist.
Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor.
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