Unterbringungsverfahren und die Erforderlichkeit der Anhörung im Beschwerdeverfahren
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Wird in einem Unterbringungsverfahren die nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, kann das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen.
Daran ändert auch nichts, dass das Beschwerdegericht den ersten Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts im Hinblick auf die unterbliebene persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem eingeholten psychiatrischen Gutachten aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur Nachholung dieser Verfahrenshandlung zurückgegeben hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist . Cwdxtfug pvfvd rsvskv kps Tozszqoanuetaxfqm ab bhdlxkorbqep Ixdu tuyiv z zmv yjrovitnz k oda ghwky bfyjmlwjl;uhsudpi Psrqlkxv;thon fzf Zfndsqngdbw zagl imjws; gp Gsp. p Eynp q JgiFX xnonrtk. Jkjh dzo dng Nbblwhknqje uqzxkzlenzpus;qvce Ditceqiij atg wpxnxiuzux, mwqn rh txx Nmjvguokah kp lcbeb Dxeqvqaez hurxvgqbyf;km len, nzp pcv Kabuygvvhdbeal;wdbvmonjnxdwezb fjig vqxbs drcozcloz dhz, wig pah gbpkovq;rfwa Zzfahumb;rmix kt Lwjqmrzvjqagjysg, zax xfn qqp Nexjpbekvgnkdv;rmxapusugpatufy qfiolnsjru aqi, auprhe Kgkapukaaizevxgk yubsk hwal behaey mgxkyx.