Seit dem 1. Januar 2022 muss die dem Unterbringungsantrag (gleichzeitig) beizufügende ärztliche Stellungnahme - wie der Unterbringungsantrag selbst - als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt werden (§ 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 PsychHG SH in Verbindung mit § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG).
Die dem Unterbringungsantrag beizufügende ärztliche Stellungnahme (§ 8 Abs. 2 S. 1 PsychHG SH) soll gewährleisten, dass dem Gericht schon zu Beginn des Verfahrens geeignetes Material zur Verfügung gestellt und es dadurch in den Stand gesetzt wird, sich einen möglichst breiten und zuverlässigen Überblick zu verschaffen.
Es kann offenbleiben, ob die beizufügende ärztliche Stellungnahme (§ 8 Abs. 2 S. 1 PsychHG SH) einer handschriftlichen Unterzeichnung insbesondere dann bedarf, wenn die ärztliche Stellungnahme nicht von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellt wird.
Die dem Unterbringungsantrag beizufügende ärztliche Stellungnahme (§ 8 Abs. 2 S. 1 PsychHG SH) soll gewährleisten, dass dem Gericht schon zu Beginn des Verfahrens geeignetes Material zur Verfügung gestellt und es dadurch in den Stand gesetzt wird, sich einen möglichst breiten und zuverlässigen Überblick zu verschaffen.
Es kann offenbleiben, ob die beizufügende ärztliche Stellungnahme (§ 8 Abs. 2 S. 1 PsychHG SH) einer handschriftlichen Unterzeichnung insbesondere dann bedarf, wenn die ärztliche Stellungnahme nicht von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellt wird.
LG Lübeck, 28.01.2022 - Az: 7 T 27/22
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