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Begutachtung bei Betreuungsverlängerung zwingend erforderlich

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Verschafft sich das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung den nach § 295 Abs. 1 Satz 1 iVm § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals im Abhilfeverfahren, darf das Beschwerdegericht nicht von dieser auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen Verfahrenshandlung absehen (Fortführung von BGH, 22.09.2021 - Az: XII ZB 93/21).

Die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, nach der es in einem Verfahren über die Erweiterung einer Betreuung der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen, ist in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung nach § 295 FamFG weder direkt noch entsprechend anwendbar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend. Deshalb ist das Gericht auch in einem Verlängerungsverfahren gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG gehalten, vor seiner Entscheidung den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Dies gilt nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren.

Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von der Durchführung dieser Verfahrenshandlungen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen wurden und von ihrer erneuten Durchführung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

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