Erneute persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an BGH, 24.06.2015 - Az: XII ZB 98/15).
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Zwar kann das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der erneuten Durchführung einer persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Neue Erkenntnisse sind indessen nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel dann zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält.
Gemessen daran hätte das Beschwerdegericht die Betroffene selbst erneut anhören müssen. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung offensichtlich das Einverständnis der Betroffenen mit einer Betreuerbestellung zugrunde gelegt, weil es sich mit der Beachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens nicht auseinandergesetzt hat. Von diesem Einverständnis ist die Betroffene indessen, wie das Beschwerdegericht auch zutreffend erkannt hat, durch die Einlegung der Beschwerde wieder abgerückt. Danach durfte das Beschwerdegericht von der gebotenen erneuten Anhörung der Betroffenen nicht absehen.
BGH, 16.06.2021 - Az: XII ZB 228/21
ECLI:DE:BGH:2021:160621BXIIZB228.21.0
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